Gesetze / Fahrzeug-Zulassungsverordnung
FZV§ 47 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
Stand: 01.09.2023
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 06.03.2018 – 6 K 2374/16
- VG Würzburg, 23.02.2022 – W 6 K 21.644Zitiert von 1
- OVG Saarland, 30.05.2011 – 1 A 37/11Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 12.07.2023 – 12 K 4383/22Zitiert von 2
- VG Berlin, 18.11.2015 – 11 K 330.15Zitiert von 3
- VG Minden, 06.06.2013 – 2 K 2931/12Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 15.09.2023 – 11 ZB 22.2525
- VG Düsseldorf, 26.11.2020 – 6 L 2150/20Zitiert von 10
- BGH, 02.12.2014 – 1 StR 31/14Falschbeurkundung im Amt: Zulassungsbescheinigung Teil II als öffentliche UrkundeZitiert von 2
11 Entscheidungen zu § 47 FZV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 FZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/47#abs-1 (1) Die das Fahrzeug führende Person hat sicherzustellen, dass ein in einem anderen Staat zugelassenes Kraftfahrzeug an seiner Vorderseite und seiner Rückseite heimische Kennzeichen führt, die Artikel 36 und Anhang 2 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr, soweit dieses Abkommen anwendbar ist, sonst Artikel 3 Abschnitt II Nummer 1 des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr, entsprechen. Ein Kraftrad benötigt nur ein Kennzeichen an der Rückseite. Ein in einem anderen Staat zugelassener Anhänger oder ein Anhänger im Sinne des § 46 Absatz 2 muss an der Rückseite sein heimisches Kennzeichen nach Satz 1 oder, wenn ein solches Kennzeichen nicht zugeteilt oder ausgegeben ist, das Kennzeichen des ziehenden Kraftfahrzeugs führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FZV%202023/47#abs-2 (2) Die das Fahrzeug führende Person hat sicherzustellen, dass ein in einem anderen Staat zugelassenes Fahrzeug an der Rückseite zusätzlich ein Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates führt, dass Artikel 5 und Anlage C des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr oder Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr entspricht. Die Anbringung des Unterscheidungszeichens nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einem Fahrzeug,